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Unsere Abteilungen
Abwasserentsorgung
Abwasserwerk Kürten
Karlheinz-Stockhausen-Platz 1
51515 Kürten
Telefon : 02268 939-321
Telefax : 02268 939-128
E-Mail: abwasser@kuerten.de
Sie können folgende Störungen direkt und zu jeder Tages- und Nachtzeit an unseren Rufbereitschaftsdienst unter der Rufnummer 0171-7147183 melden:
- Rückstauungen im öffentlichen Kanalnetz
- Verstopfungen des öffentlichen Kanalnetzes
- Defekte oder nicht fest sitzende Kanaldeckel
Das Gemeindewasserwerk Kürten versorgt 20.402 (Stand 30.11.2019) Einwohner (ca. 4.619 Haushalte) mit Trinkwasser, welches größtenteils vom Aggerverband Gummersbach bezogen wird. Das Wasserwerk unterhält zu diesem Zweck ein Trinkwasserversorgungsnetz von knapp 200 km Länge, sowie drei Trinkwasserhochbehälter.
Gemeindewasserwerk Kürten
Karlheinz-Stockhausen-Platz 1
51515 Kürten
Telefon : 02268 939-332
Telefax : 02268 939-128
E-Mail: technikwasser@kuerten.de
Notdienst / Bereitschaftsdienst Wasserwerk: 0 22 68 – 939 339
Sprechzeiten:
Mo, Di, Do und Fr von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Do von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwochs geschlossen
Die neue Rufnummer für den Bereitschaftsdienst Wasserwerk lautet: 0 22 68 – 939 339
Das Standesamt beurkundet alle bedeutsamen Ereignisse im Leben eines Menschen – von der Geburt über die Eheschließung und Namensänderung bis hin zu Sterbefällen.
Rund um die nachstehenden Themenbereiche hilft Ihnen das Standesamt Kürten gerne weiter:
- Beglaubigungen
- Ehefähigkeitszeugnis
- Eheschließungen Eheurkunde
- Friedhof-Bestattung
- Geburten
- Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft
- Namensänderung
- Namenserklärung
- Sterbefall
- Vaterschaftsanerkennung
Ansprechpartner
Tel.: 02268 – 939 307
E-Mail: steuern@kuerten.de
Ihr Anliegen können Sie ansonsten auch per Telefax an o.g. Ansprechpartner richten. Die FAX-Nr. lautet: 02268 – 939 – 128.
Hundesteuer
Ihr Ansprechpartner
Sachbearbeitung Steuern
Telefon: 02268 939-306
Telefax: 02268 939-128
E-Mail: steuern@kuerten.de
Vergnügungssteuer
Sachbearbeitung Steuern
Telefon: 02268 939-306
Telefax: 02268 939-128
E-Mail: steuern@kuerten.de
Gewerbesteuer
Sachbearbeitung Steuern
Telefon: 02268 939-306
Telefax: 02268 939-128
E-Mail: steuern@kuerten.de
Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens gewährt. Die Bearbeitung von Anträgen erfolgt nach dem Wohngeldgesetz.
Es wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung bei Eigentum (Lastenzuschuss) für den selbst genutzen Wohnraum geleistet.
Grundsätzlich wird Wohngeld nur auf Antrag gewährt. Die entsprechenden Antragsformulare erhalten Sie bei der Wohngeldstelle der Gemeinde Kürten.
Winterdienst der Gemeinde Kürten
Liebe Kürtenerinnen und Kürtener,
wenn der Winter Einzug hält, ist es wieder soweit. Für Grundstückseigentümer, Fußgänger und Autofahrer gibt es einiges zu beachten. Aus diesem Grund möchten wir Sie rund um den Räum- und Streudienst in der Gemeinde Kürten sowie über Ihre Anliegerpflichten informieren.
Das Gemeindegebiet ist in fünf einzelne Räum- und Streubezirke aufgeteilt. Jeder Bezirk wird entsprechend einer Prioritätenliste abgefahren. Gestreut und geräumt werden der Reihe nach die folgenden Bereiche: Inner- /überörtliche Straßen, Straßen in Industriegebieten und entlang der Schulbusstrecken, Feuerwehrzufahrten, Parkflächen an Schulen und schließlich die reinen Anliegerstraßen.
Der Zeitpunkt und die Häufigkeit der Reinigungsvorgänge richten sich nach Schnee- und Witterungslage. Zu betreuen ist eine Strecke von 135 Kilometern. Aufgrund der Länge des abzufahrenden Straßennetzes ist es nicht möglich, die Einsatzfahrzeuge an jedem Ort sofort einzusetzen.
Für einen Streu- und Räumeinsatz werden je nach Wetterlage ca. acht bis zehn Stunden benötigt. Bei starkem und anhaltendem Schneefall sowie bei extremen Witterungsverhältnissen werden vor allem die verkehrsbedeutsamen Straßen mehrmals geräumt und gestreut.
Für den Winterdienst in der Gemeinde Kürten mit ihren gemeindlichen Mitarbeitern und den beauftragten Firmen heißt das: Früh aufzustehen; auch Nacht- und Wochenendeinsätze sind zu absolvieren, Feiertage eingeschlossen. Die Einsatzkräfte sind nicht nur dankbar für das Verständnis ihrer eigenen Familien, sondern auch für das Entgegenkommen der Bevölkerung. Erschwerend kommt hinzu, dass an der Fahrbahn abgestellte Fahrzeuge – besonders in den Anliegerstraßen – den Streu- und Räumdienst regelmäßig behindern.
Daher unsere Bitte:
Achten Sie beim Abstellen Ihres Fahrzeuges darauf, dass der Winterdienst ungehindert tätig werden kann. Parken Sie Ihr Fahrzeug nicht auf der Straße, nur so kann ein zufriedenstellender Winterdienst erfolgen. Denken Sie auch an den Rückschnitt überhängender Äste in den Straßenraum.
Die häufigsten Fragen rund um den Winterdienst
Wer muss räumen und streuen?
Die Verpflichtung für die Reinigung und für das Räumen bei Schnee und Eis liegt grundsätzlich beim Anlieger. Als Anlieger gilt im Regelfall der Haus- bzw. Grundstückseigentümer, aber gleichermaßen auch Erbbauberechtigte, Nießbraucher sowie Inhaber eines im Grundbuch vermerkten sonstigen dinglichen Nutzungsrechts. Diese Verantwortlichen müssen vor ihren Grundstücken Eis und Schnee beseitigen und bei Glätte abstumpfende Streumittel (z. B. Splitt oder Sand) streuen bzw. im Auftrag beseitigen und streuen lassen. Die Durchführung dieser Arbeiten kann im privatrechtlichen Innenverhältnis Vermieter/Mieter auf die Mieter übertragen worden sein. Hier hilft ein Blick in die Hausordnung oder den Mietvertrag.
Wo muss ich als Grundstückseigentümer räumen und streuen?
Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist.
Der Zeitraum, in dem Schnee und heraufziehende Glätte zu entfernen sind, liegt zwischen 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Gefallener Schnee und aufkommende Glätte sind unverzüglich nach Rückgang des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Schnee und Glätte, die nach 20.00 Uhr entstanden sind, sind am Morgen des folgenden Tages zu beseitigen und zwar werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr. Abwesenheit entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht. Ist kein befestigter Gehweg vorhanden, sind die verantwortlichen Bürger dennoch gehalten, einen 1,50m breiten Streifen am Rand der Straße zu räumen bzw. zu streuen.
Besteht auch eine Streupflicht in Bezug auf die Fahrbahnen auf der Straße?
Auf den Fahrbahnen, die dem Autoverkehr vorbehalten sind, besteht keine Winterdienstpflicht der Anlieger. Ausnahmen hierzu bilden die in der Satzung über die Straßenreinigung gesondert gekennzeichneten und aufgelisteten Straßen. Ist jedoch kein befestigter Gehweg vorhanden, ist ein ca. 1,50m breiter Streifen am Rande der Fahrbahn zu räumen bzw. zu streuen.
Kann ein Anderer für mich den Winterdienst übernehmen?
Grundsätzlich ja, allerdings verbleibt die Verantwortung für die Durchführung bei Ihnen als Grundstückseigentümer.
Gib es Räumdienste, die ich beauftragen kann?
In der Regel bieten Hausmeisterdienste private Räum- und Streudienste an. Grundsätzlich können Sie Ihre Anliegerpflichten auf Dritte übertragen, verantwortlich bleibt jedoch immer der Anlieger bzw. Grundstückseigentümer.
Kann ich mich vom Winterdienst befreien lassen, weil ich z. B. eine schwere Behinderung habe?
Nein. Sofern Sie nicht in der Lage sind, den Winterdienst selbst durchzuführen, müssen Sie einen Dritten mit dieser Aufgabe betrauen.
Was passiert, wenn ich den Winterdienst nicht ausführe?
Wer seinen satzungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.
Sollte einem Dritten ein Schaden entstehen, setzen Sie sich außerdem der Gefahr eventueller privatrechtlicher Haftungsansprüche aus.
Wer haftet, wenn es aufgrund von Eis- oder Schneeglätte zu einem Unfall kommt, hat ein Passant dann Anspruch auf Schadensersatz?
Gerade bei Schnee und Eisglätte kommt es leicht zu Unfällen. Hier muss der Anlieger, welcher zum Winterdienst verpflichtet ist, damit rechnen, dass er haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen wird und Schadensersatz, einschließlich Schmerzensgeld, zahlen muss. Überprüfen Sie Ihre Haftpflichtversicherung, damit Ihnen für „unerwartete Fälle“ aus Ihrer Verpflichtung zum Winterdienst Versicherungsschutz gewährt wird.
Allerdings gilt auch für Fußgänger und Autofahrer eine Sorgfaltspflicht: Sie haben sich den Witterungsverhältnissen entsprechend anzupassen.
Welche Streumittel kann ich verwenden?
Zum Streuen sind abstumpfende Mittel wie Sand und Splitt zu verwenden. Der Einsatz von Streusalz ist aus Umweltschutzgründen grundsätzlich verboten. Nur in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen) sowie an gefährlichen Stellen an Gehwegen wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- und abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten dürfen Auftaumittel verwendet werden.
Woher bekomme ich Streumittel?
Abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt bekommen Sie im örtlichen Baustoffhandel oder in Kleinmengen auch im Einzelhandel wie Baumärkten, etc.
Wer ist auf den Fahrbahnen winterdienstpflichtig? Welche Straßen räumt und streut der Winterdienst?
Auf allen Kreis- Land- und Bundesstraßen innerhalb des Gemeindegebiets wird der Winterdienst vom jeweiligen Straßenbaulastträger (Rhein. Berg. Kreis bei Kreisstraßen und Straßen.NRW bei Land- und Bundesstraßen) ausgeführt.
Alle anderen Straßen innerhalb des Gemeindegebietes (Gemeindestraßen) fallen in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde Kürten. Die Reinigungspflicht beinhaltet als Winterwartung das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Diese Leistung wird von den Mitarbeitern des Baubetriebshofes der Gemeinde Kürten bzw. durch Unternehmen, welche durch die Gemeinde Kürten beauftragt werden, erbracht.
Noch einmal zur Reihenfolge der Winterwartung: Der Winterdienst wird bei Schnee- und Eisglätte zuerst in den Straßen der Priorität 1 erbracht. Hierzu zählen inner-/überörtliche Straßen, Straßen in Industriegebieten und entlang der Schulbusstrecken. Im Anschluss fährt der Winterdienst die verbleibenden Anliegerstraßen der Priorität 2 ab. Weiterhin erfolgt bei Bedarf ein kombinierter manueller/maschineller Winterdienst an den verkehrswichtigen Durchgangsstraßen innerorts: Das sind Fußgängerüberwege und Querungen sowie Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs, die einen gefahrlosen Zustieg ermöglichen müssen.
Warum war der Räumdienst noch nicht in meiner Straße?
Der Winterdiensteinsatz beginnt je nach Witterung gegebenenfalls ab 4.00 Uhr morgens mit dem Ziel, verkehrswichtige Straßen für den Schul- und Berufsverkehr zu sichern. Starke Schneefälle können den Einsatz verlängern oder bereits geräumte Straßen wieder mit Schnee überziehen: Solche Bedingungen können dazu führen, dass der Streu- und Räumdienst auf den verkehrswichtigen Straßen mehrmals erfolgen muss. Erst danach werden die reinen Anliegerstraßen geräumt.
Warum schiebt das Räumfahrzeug die Schneemengen in meine bereits geräumte Einfahrt bzw. auf meinen Gehweg?
Aufgrund großer Schneemengen und beengter Straßenverhältnisse kann es vorkommen, dass der Schneepflug den Schnee wieder auf den Gehweg bzw. Ihre Einfahrt schiebt. Dieser Vorgang kann vor allem dann passieren, wenn der von Anliegern geräumte Schnee auf der Straße abgelagert wird oder bei beengten Straßenverhältnissen am Straßenrand geparkte Fahrzeuge die Räumung behindern.
Wohin mit dem ganzen Schnee?
Der geräumte Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges anzuhäufen. Wo dies nicht möglich ist, ist der Schnee auf dem Fahrbahnrand zu lagern und zwar so, dass der Fahr,- und Fußgängerverkehr nicht mehr als nötig gefährdet oder behindert wird. Auch die Gullys und die Unterflurhydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Auf der Fahrbahn selbst darf der Schnee nicht abgelegt werden, um den Verkehrsfluss aufrecht zu erhalten. Außerdem kann der nächste Schneepflug den auf der Fahrbahn abgelegten Schnee wieder an den Straßenrand und damit auch zurück auf den Gehweg schieben. Bei starken und anhaltenden Schneefällen ist die Lagerkapazität an allen Stellen irgendwann erschöpft. Hier hilft nur gegenseitige Rücksichtnahme.
Warum bezahle ich Straßenreinigungsgebühren, wenn der Winterdienst mein Grundstück nicht anfährt?
Niemand zahlt für einen konkreten Straßenabschnitt, sondern jeweils für die allgemeine Aufgabe der Winterwartung. Der Bürger hat in jedem Fall einen Vorteil. Dieser Nutzen besteht auch, wenn unmittelbar vor dem eigenen Grundstück kein Winterdienst erfolgt, weil der Anrainer an einem Stichweg oder an einem vergleichbaren Zugangsweg wohnt. In diesem Fall besteht der Nutzen für diesen Bürger zumindest darin, dass etwa eine benachbarte nächstgrößere Straße gereinigt wird.
Die Straßenreinigungsgebühren der Anlieger decken nicht den Winterdienst ab, sondern das Reinigen/Kehren der Straßen außerhalb des Winterdienstes. Für den Winterdienst werden keine Gebühren erhoben. Die kommunale Aufgabe der Sicherung der Fahrbahnen im Winter finanziert die Gemeinde Kürten aus Steuereinnahmen.
Wer räumt die Bushaltestellen
Der Winterdienst räumt und streut rund um die Bushaltestellen an den verkehrswichtigen Durchgangsstraßen innerorts, so dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen gewährleistet ist.
Die Gehwege an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse müssen von den Haus- bzw. Grundstückseigentümern soweit von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.
Worauf muss ich achten, wenn ich im Winter meinen PKW am Straßenrand parke?
Räum- und Streufahrzeuge mit Schneepflug benötigen eine Mindestbreite der Fahrbahn von 3,50 m, um sicher durchfahren zu können. Daher sollte beim Parken am Straßenrand darauf geachtet werden, dass diese Breite eingehalten wird. In schmalen Anwohnerstraßen sind Kraftfahrzeug-Fahrer gehalten, bei winterlichen Bedingungen auf das Parken im Straßenbereich gänzlich zu verzichten, wenn die erforderliche Durchfahrtbreite nicht gegeben ist. Die Fahrer der Schneepflüge sind angewiesen, keine Risiken einzugehen und Straßen, die mit Anliegerfahrzeugen eng zugeparkt sind, nicht zu befahren.
Wo finde ich die satzungsrechtlichen Regelungen für die Gemeinde Kürten?
Welcher Personenkreis an welchen Stellen zum Räumen und Streuen verpflichtet ist, regelt die „Satzung der Gemeinde Kürten über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren.“
Haben Sie noch Fragen?
Dann wenden Sie sich an:
Herr F. Wasserfuhr
Herr M. Haupt
Telefon: 02268 939-135
E-Mail: Baubetriebshof@kuerten.de
Klimaschutzmanagement
klimaschutz@kuerten.de
Rathaus – Hauptgebäude
Karlheinz-Stockhausen-Platz 1
51515 Kürten
Sachgebiet Gemeindeentwicklungsplanung und Umwelt
planungsamt@kuerten.de
Rathaus – Hauptgebäude
Karlheinz-Stockhausen-Platz 1
51515 Kürten
Denkmalschutz
planungsamt@kuerten.de
Rathaus – Hauptgebäude
Karlheinz-Stockhausen-Platz 1
51515 Kürten
Ihr Ansprechpartner
archiv@kuerten.de
Öffnungszeiten
Dienstags und Donnerstags von 08:00 bis 12:00 Uhr
Termine nach Vereinbarung!
Haushalt 2023
Bekanntmachung gem. § 80 Abs. 5 GO NRW:
Bekanntmachung Haushaltsplan 2023
Haushaltssatzung der Gemeinde Kürten mit ihren Anlagen für das Jahr 2023
Entwurf und Einbringung:
Bekanntmachung Entwurf Haushaltsplan 2023
Anschreiben des Bürgermeisters zur Einbringung des Haushaltes 2023
Anschreiben des Kämmerers zur Einbringung des Haushaltes 2023
Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Kürten mit ihren Anlagen für das Jahr 2023
Stellungnahme der HVBs zum Eckdatenpapier Kreishaushalt vom 24.11.2022
Stellungnahme der HVBs zum Stellenplannachtrag vom 27.11.2022
Gemeindehaushalte 2018 bis 2021