Für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage erhebt die Gemeinde Kürten Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches. 90 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes sind von den Beitragspflichtigen zu tragen, 10 % beträgt der Eigenanteil der Gemeinde Kürten.
Beim späteren Zweitausbau (grundlegende Erneuerung, Verbesserung, Erweiterung) einer Erschließungsanlage fallen Straßenausbaubeiträge gem. § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen an. Hier beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen für die Fahrbahn – differenziert nach Straßenkategorien – für Hauptverkehrsstraßen 30%, Haupterschließungsstraßen 50% und Anliegerstraßen 70% des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. Hinzu kommt der Kostenanteil für Gehwege in Höhe von 70% des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes, soweit vorhanden. Weitere Informationen finden Sie in der Straßenausbaubeitragsatzung.
Sowohl bei der Ermittlung des Erschließungsbeitrages als auch der Straßenbaubeiträge werden entsprechend den Vorschriften der gemeindlichen Satzungen die erschlossenen Grundstücksflächen zugrunde gelegt. Dabei werden die Art und das Maß der Nutzung durch entsprechende Zu- oder Abschläge berücksichtigt.Wenn die Erschließung auf einen Dritten übertragen worden ist (z. B. Bauträger), werden die Erschließungsbeiträge in der Regel zusammen mit dem Kaufpreis an den Dritten gezahlt. Eine Beitragserhebung per Bescheid durch die Gemeinde Kürten ist in diesem Fall nicht möglich.